Textliche Festsetzungen

Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) 1 BauGB

  1. In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO werden gemäß § 1 (6) BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 (3)BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO sind in den Einzelhäusern  maximal zwei Wohneinheiten zulässig, wobei die zweite Wohneinheit nicht größer als 50% der Nettowohnfläche der Hauptwohnung sein darf.
  3. In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO ist die höchstzulässige Traufhöhe festgesetzt.
    Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut mit der aufgehenden Wand und mit +0,00m die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschossbereich.
  4. In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO ist die höchstzulässige Oberkante des  Fertigfußbodens im Erdgeschossbereich festgesetzt.
    Bezugspunkt für die Oberkante des  Fertigfußbodens im Erdgeschossbereich ist die angegebene Höhe der OK in der Planzeichnung Teil A mit der Oberkante des Bordsteines bzw. Gehweges des Grundstückes zu erschließenden öffentlichen Straße.

Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen § 9 (1) 25 BauGB

  1. Die anzupflanzenden Bäume können, falls erforderlich, in ihrer Lage bis zu 8,0 m verschoben werden.
  2. Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind gemäß Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 115 zu bepflanzen.
  3. Für die festgesetzten anzupflanzenden Einzelbäume sind gemäß     Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 115 nur heimische, standortgerechte Laubgehölze, 3x verpflanzt, mit Ballen und einem Stammumfang von 18 - 20 cm, fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
  4. Alle neu anzupflanzenden und zu erhaltenen Bäume sind mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 10 m² zu versehen. Im Bereich von Park- und Stellplätzen, Straßen und Wegen sind die Baumscheiben gegen ein Überfahren zu sichern.
  5. Dauerhafte Höhenveränderungen wie Abgrabungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich festgesetzter Bäume sind unzulässig.
  6. Der neu anzulegende Knick ist wie folgt herzustellen:
    Der Knickwall ist mit einer Sohlbreite von 2,5 m, einer Kronenbreite von 1,0 m und einer Wallhöhe von mindestens 1,0 m über Gelände herzustellen.
    Für die Bepflanzung sind landschaftstypische und standortgerechte Gehölzarten der Eichen-Hainbuchengesellschaft in folgenden Qualitäten zu verwenden:
    Überhälter: Hochstämme, 3 x verpflanzt, mit Drahtballen, 14-16 cm Stammumfang
    sonstige Baumarten: Hei, 2 x verpflanzt, 125/150 cm
    Straucharten: Str. 2 x verpflanzt, 60/100 cm
    Die Pflanzung ist zweireihig mit einem Pflanzabstand von 0,8 m auszuführen.
    Auf je 30 m Knicklänge ist ein Überhälter zu pflanzen.
  7. Die nicht bepflanzten Randflächen entlang des südlich der Baugrundstücke verlaufenden Fuß- und Radweges sind naturnah als arten- und krautreiche Wiesenfläche zu entwickeln und extensiv zu pflegen.

Gestalterische Festsetzungen § 9 (4) BauGB i.V.m. § 92 (4) LBO

  1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Außenfassaden der Hauptgebäude in rotem bis rotbraunem Sichtmauerwerk zu gestalten. Teilflächen von bis zu 50% der Gesamtfassadenfläche sind aus anderen Materialien zulässig. Gebäude, die in Passivhausbauweise gem. EnEV errichtet werden, sind von dieser Festsetzung ausgenommen.Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit einer Dachneigung von 30° - 48° zu gestalten.
  2. Die Dächer sind in roten, braunen, grünen oder schwarzen Farbtönen einzudecken.Der Anteil blankmetallischer Dacheindeckungsflächen ist auf das bautechnisch erforderliche Maß (Einfassungen, Kehlauskleidungen     etc.) zu beschränken.
  3. Ausnahmsweise sind auch Mansarddächer mit abweichender Dachneigung zulässig, wobei flachgeneigte Teilflächen mind. 10° Dachneigung haben müssen und steilgeneigte Teilflächen max. 70° Dachneigung haben dürfen. Bei Mansarddächern gilt der Satz 1 Ziff. 3.2. nicht.
  4. Anbauten und Nebenanlagen mit Wänden aus Waschbeton sind ausgeschlossen.
  5. Wintergärten sind zulässig.
  6. Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegt sind sowie Grundstückzufahrten und Stellplätze, sind als wassergebundene Flächen oder mit Steinpflaster zu gestalten. Wasserundurchlässige Befestigungen des Unterbaus sind nicht zulässig.
  7. Die unabhängig geführten Fuß- und Radwege sind in wassergebundenem Belag auszuführen. Ein befestigter Schlechtwetterstreifen/ Pflasterstreifen bis zu einer halben Breite des Weges ist zulässig.
  8. Eine Beleuchtung der Fuß- und Radwege ist zu gewährleisten. Dabei sind Natriumdampf-Niederdruck- oder ersatzweise Natriumdampf-Hochdrucklampen und vorzugsweise Planflächenstrahler zu verwenden.

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